Am 24. April 2020 hat das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales erneut eine Allgemeinverfügung zum Besuch von Kindertageseinrichtungen erlassen.
Die Regelung, nach der Kinder bis einschließlich 26. April 2020 keine Kindertageseinrichtung betreten dürfen, wurde bis einschließlich 10. Mai 2020 verlängert.
Lebt das Kind in einem gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen, so genügt es ab dem 27. April 2020, wenn nur ein Elternteil in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist. Auf unserer Homepage finden Sie insbesondere aktuelle
Informationen zu der Frage, welche Branchen zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur gehören:
https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-kindertagesbetreuung.php
Dass Baumärkte, Gartencenter, Buchhandlungen Friseure etc. nun oder in näherer Zukunft wieder öffnen dürfen, bedeutet ausdrücklich nicht, dass es sich hierbei um kritische Infrastruktur im Rahmen der Notbetreuung handelt.
Alleinerziehend im Sinne der Allgemeinverfügung ist ein Elternteil, wenn das Kind mit ihm oder ihr in einem Haushalt wohnt und
in diesem Haushalt keine weitere volljährige Person wohnt, die als Betreuungsperson dienen kann.
Voraussetzung der Notbetreuung ist künftig, dass das Kind nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann.
Insbesondere kann das Kind aufgenommen werden,
- wenn der Partner aufgrund eigener Erwerbstätigkeit (auch im Home Office) die Kinderbetreuung nicht übernehmen kann
- wenn der Partner zwar zuhause ist, aber bspw. aufgrund einer schweren Erkrankung die Betreuung nicht übernehmen kann.
- Auch volljährige Geschwister können die Betreuung übernehmen, wenn sie zur Verfügung stehen
Neue Formulare
Auf der Homepage des bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, finden Sie an die neue Rechtlage angepasste Formulare.
Tätigkeit in der kritischen Infrastruktur:
Alleinerziehende:
Kinder mit Krankheitssymptomen
Wie bisher gilt auch weiterhin, dass nur gesunde Kinder in die Notbetreuung aufgenommen werden dürfen. Sofern ein Kind Krankheitssymptome jeglicher Art aufweist, soll die Notbetreuung von den Kindertageseinrichtungen abgelehnt werden. In diesen Fällen gilt aufgrund der Allgemeinverfügung ein Betretungsverbot für das Kind.
Mund-Nasen-Schutz:
Es gibt keine Empfehlung zum generellen Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in der Kindertagesbetreuung. Es gelten in der „Villa Kunterbunt“ die zentralen Schutzmaßnahmen: Hustenregeln, häufiges Händewaschen und Lüften der Räumlichkeiten, Eltern dürfen die Einrichtung nicht betreten, Begrüßung durch ein Lächeln.